Kindesunterhalt

Die Unterhaltspflicht ist im Familienrecht gesetzlich geregelt. Grundsätzlich haben Kinder immer Anspruch auf Kindesunterhalt.

Leben die Eltern gemeinsam mit dem Kind zusammen, stellt sich die Frage nicht, wer den Unterhalt für das Kind zahlen muss. Leben jedoch die Eltern getrennt, leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt in Form von  Kost und Logis. Der andere Elternteil ist hingegen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet – unabhängig des Einkommens des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht für minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In  beiden Fällen müssen diese allerdings unverheiratet sein, da mit einer  Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.

Der Unterhalt für Kinder steht von vorne herein fest, muss nur noch in der Höhe bestimmt werden. Hierbei dient als Leitlinie die Düsseldorfer  Tabelle. Dabei ist die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltsschuldners sowie des Alters des Kindes abhängig – abzüglich des  Kindergeldes ergeben sich dann die Zahlbeträge für den Unterhalt.

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