Unterhalt

Der Unterhalt ist dem Grunde nach eine Leistung an einen Bedürftigen (meist in  Geld), der nicht oder nicht in vollem Umfang für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann oder aufkommen muss.
Hierbei gibt es unterschiedliche Arten des Unterhalts, die auch unterschiedlich ermittelt werden und für die es unterschiedliche Regelungen gibt, wann und ob sie gezahlt werden müssen.
Voraussetzung ist aber immer Bedürftigkeit auf Seiten des  Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit auf Seiten des  Unterhaltsschuldners.
Zu beachten ist, dass Unterhalt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, zu dem der Unterhaltsschuldner zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde. Daher ist sofortiges Handeln zur Sicherung des Anspruchs gefragt!

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FAQ's

Unterhalt

Welche Änderung tritt mit Volljährigkeit eines Kindes ein?

Auch ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich noch in einer Ausbildung befindet. Das kann eine Schulausbildung, eine Berufsausbildung oder ein Studium sein. In diesem Falle sind dann beide Elternteile zahlungspflichtig. Beide Elternteile sind dem Grunde nach zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Die Eltern haften ab dem 18. Geburtstag anteilig für den Barunterhaltsanspruch des Kindes, wobei sich die Haftung der Eltern für den Unterhalt im Prinzip nach dem Verhältnis der Höhe der beiderseitigen Einkünfte bestimmt.

Unterhalt / Einkommen

Was ist das sogenannte “bereinigte” Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich in der Regel aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abzüglich der Vorsorgeaufwendungen, der berufsbedingten Aufwendungen sowie der berücksichtigungsfähigen Schulden und vorrangigen Unterhaltspflichten. Ob sämtliche “Abzüge” berücksichtigungsfähig sind und insbesondere auch Schulden, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier hilft nur eine einzelfallbezogene anwaltliche Beratung.

Unterhalt

Was regelt die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie für den zu zahlenden Kindesunterhalt. In den in der Tabelle ausgewiesenen Beträgen sind Kranken- und Pflegeversicherungskosten nicht mit enthalten. Diese sind bei privat krankenversicherten Kindern zusätzlich zum sog. Barunterhalt zu zahlen.

Unterhalt / Unterhaltstitel

Was ist ein vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel/eine Jugendamtsurkunde?

Ein Unterhaltstitel ist eine Urkunde, in der der verpflichtete Elternteil schriftlich anerkennt, in welcher Höhe er verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass der zu zahlende Unterhalt tituliert wird. Dieses schriftliche Anerkenntnis kann in notarieller Form oder in Form einer Jugendamtsurkunde erfolgen. Auch jedes Urteil zum Unterhalt ist ein Vollstreckungstitel. Ein Titel ist Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Aufgrund eines Unterhaltstitels hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem zur Zahlung verpflichteten Elternteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Die Zwangsvollstreckung wird zumeist in der Weise durchgeführt, dass ein Gerichtsvollzieher den Geldbetrag eintreibt oder das Gehalt des Unterhaltsverpflichteten bei dessen Arbeitgeber gepfändet wird.

Vaterschaft

Was versteht man unter Vaterschaftsfeststellung und Vaterschaftsanfechtung?

Bei der Vaterschaftsfeststellung wird gerichtlich festgestellt, wer Vater des Kindes ist. Bei der Vaterschaftsanfechtung bestreitet der gesetzliche Vater die biologische Vaterschaft und fechtet diese vor Gericht an, um seine rechtlich gegebene Stellung als Vater zu beseitigen.

Unterhalt

Wann muss nachehelicher Unterhalt bezahlt werden?

Nach der Ehescheidung gilt grundsätzlich das Eigenverantwortungsprinzip. Unterhalt muss also nur gezahlt werden, wenn es hierfür einen besonderen Grund gibt und einer der gesetzlich normierten Unterhaltstatbestände eintritt (z. B. Kindesbetreuung, Alter, Krankheit) und, soweit man durch diesen Grund an der Erwirtschaftung eigenen Einkommens gehindert ist. Grundsätzlich gilt die Arbeitspflicht des betreuenden Elternteiles ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes. Das Gesetz kennt folgende Unterhaltstatbestände:

  • Betreuungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Erwerbslosenunterhalt
  • Aufstockungsunterhalt
  • Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit
  • Ausbildungsunterhalt
  • Billigkeitsunterhalt Anhand des Einzelfalls ist zu prüfen, ob für einen Ehegatten eine der Unterhaltstatbestände vorliegt oder ob der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist seinen Lebensbedarf selbst zu finanzieren.

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