Kompetente Familienrechtsberatung für Ihre rechtlichen Anliegen
Unsere erfahrene Anwaltskanzlei in Bellheim bietet Ihnen umfassende Unterstützung und Beratung in allen Fragen des Familienrechts.

Spezialisierungen

Adoption
Wir unterstützen Sie bei allen rechtlichen Aspekten der Adoption, um sicherzustellen, dass der Prozess für Sie und Ihr neues Familienmitglied reibungslos und freudig verläuft.

Ehevertrag
Wir gestalten Eheverträge, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind, um zukünftige Unsicherheiten und Konflikte zu vermeiden.

Familienrecht für Unternehmer und Manager
Wir bieten Unternehmern, Gesellschaftern und Managern spezialisierte Beratung im Familienrecht, um ihre unternehmerischen und familiären Interessen zu schützen.

Güterrecht
Unsere Spezialisten im Güterrecht helfen Ihnen, eine gerechte Verteilung des Vermögens im Falle einer Trennung zu erreichen und Zugewinnausgleichsansprüche sachgerecht zu regeln.

Scheidung
Wir begleiten und beraten Sie sensibel und kompetent durch den gesamten Scheidungsprozess, um eine faire und effektive Lösung für alle Beteiligten zu erzielen.

Sorgerecht
Unser Team setzt sich engagiert für Ihre Sorgerechtsinteressen ein, mit dem Ziel, das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen.

Umgangsrecht
Wir setzen uns für Ihre Rechte im Umgangsrecht ein, um sicherzustellen, dass die Beziehung zu Ihrem Kind auch nach einer Trennung bestmöglich gefördert wird.

Unterhalt
Unsere Anwälte verhelfen Ihnen zu einer gerechten Unterhaltsregelung, die die finanziellen Bedürfnisse und Möglichkeiten aller beteiligten Parteien berücksichtigt.
Unser Team
Wir sind ein erfahrenes Anwaltsteam mit spezialisierten Fachgebieten.



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Rechtsberatung für Familienrecht in Bellheim
Die Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.

FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Kann ein Ehegatte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht nicht selbst tragen, kann er staatliche Unterstützung – Verfahrenskostenhilfe - beantragen. Sofern Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, werden die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse getragen. Die Gewährung ist als Darlehen oder als staatliche Leistung ohne Rückzahlung möglich. Je nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt die Gewährung dieser Leistung entweder darlehensweise zinsfrei oder als Leistung des Staates vorläufig ohne Rückzahlungsverpflichtung. Im ersteren Fall sind auf das Darlehen Raten zu zahlen, die an der Leistungsfähigkeit orientiert werden, längstens jedoch vier Jahre lang. Im Letzteren Fall wird vier Jahre lang nachgefragt, ob sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat. Gegebenenfalls wird dann doch noch eine Rückzahlung verlangt. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann durch einen Rechtsanwalt, sinnvollerweise einem Fachanwalt für Familienrecht, gestellt werden.
Die Höhe des Kindesunterhaltes wird wesentlich durch die Einkommenssituation des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung seiner monatlichen Belastungen und durch das Alter des Kindes bestimmt.
Wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Umgangs- oder das Sorgerecht kommt, kann das Familiengericht Ihrem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen. Dieser vertritt dann als sogenannter "Anwalt des Kindes" die Interessen Ihres minderjährigen Kindes in Verfahren vor dem Familiengericht. Der Verfahrensbeistand kann auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle übernehmen und dazu beitragen, eine einvernehmliche Regelung zu finden, die im Interesse Ihres Kindes ist. Nicht in jedem gerichtlichen Verfahren muss ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Das Gesetz regelt, wann ein Richter dies im Einzelfall tun sollte, unter anderem: Wenn die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu denen seiner Eltern (gesetzlichen Vertreter) stehen, wenn wegen einer Gefährdung des Kindeswohls die Trennung des Kindes von der Familie oder die teilweise oder vollständige Entziehung des Sorgerechts in Betracht kommt, wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Möglich ist allenfalls eine Aufhebung der Adoption durch das Familiengericht. Örtlich zuständig für die Aufhebung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufhebung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1771 BGB geregelt.
Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich in der Regel aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abzüglich der Vorsorgeaufwendungen, der berufsbedingten Aufwendungen sowie der berücksichtigungsfähigen Schulden und vorrangigen Unterhaltspflichten. Ob sämtliche “Abzüge” berücksichtigungsfähig sind und insbesondere auch Schulden, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier hilft nur eine einzelfallbezogene anwaltliche Beratung.
Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und Ihnen bei Ihren rechtlichen Fragen und Anliegen behilflich zu sein.