Adoption bezeichnet die Annahme einer Person durch eine andere Person oder durch ein Ehepaar als Kind.
Seit dem 1.1.1977 wird durch die Adoption eines Minderjährigen die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern. Für den adoptierten Minderjährigen erlischt damit auch komplett das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern und seinen leiblichen Verwandten. Der adoptierte Minderjährige wechselt also vollständig in das Lager der aufnehmenden Familie.
Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in dieser Familie; allerdings bestehen von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Beispielsweise die Erwachsenenadoption. Hierbei ist es möglich die erbrechtliche Beziehung zu seinen leiblichen Eltern aufrecht zu erhalten und dadurch auch die Freibeträge nutzen zu können.
Nachdem Kontakt mit den Vermittlungsstellen aufgenommen wurde, finden dort die Bewerbergespräche (Elterneignungsprüfung) statt. Diese erfolgen im Schnitt vier bis sechs Mal. Dabei setzen sich erfahrene Fachkräfte mit den Adoptionswilligen zusammen und ergründen die Adoptionsmotivation und die Geeignetheit der Adoptiveltern.
Grundsätzlich können nur Ehepaare oder Einzelpersonen adoptieren. Stellt ein Ehepaar einen Antrag, so kann das Kind auch nur gemeinschaftlich angenommen werden. Demnach können gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht gemeinsam adoptieren – dies ist in der Regel erst nach Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe möglich. Andernfalls kann nur ein Partner die Kinderadoption durchführen.
Was kostet es, einen Erwachsenen zu adoptieren? Neben Notarkosten für die beglaubigte Beurkundung des Antrags und den Einwilligungserklärung fallen außerdem Gerichtskosten an. Dabei ist regelmäßig ein Verfahrenswert von 5.000 Euro anzunehmen, wobei sich die Gerichtskosten auf ca. 292 Euro belaufen.
Die erforderlichen Unterlagen müssen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht eingereicht werden.
Die leiblichen Eltern erfahren den Namen der Adoptiveltern und deren Wohnort nicht. Das adoptierte Kind wird zum gemeinschaftlichen Kind der Adoptiveltern. Seine rechtliche Stellung ist von dem eines leiblichen Kindes nicht zu unterscheiden: es ist unterhalts- und erbrechtlich völlig gleichgestellt.
Doch eine Adoption hat nicht nur steuerliche Folgen. Das „Adoptivkind“ wird vollwertiger Erbe erster Ordnung. Es hat somit auch Anspruch auf einen Pflichtteil. Sind weitere Erben erster Ordnung wie leibliche Kinder vorhanden, reduziert sich deren Pflichtteil, da sich die Quote ändert.
Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
Zum BeitragAlles in allem dauert es bis es zu einer erfolgreichen Adoption kommt, in der Regel mindestens ein bis zwei Jahre. Manche Paare warten sogar bis zu fünf Jahre auf das passende Adoptivkind.
Zum BeitragDie Adoption eines Minderjährigen ist zulässig, "wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht" (§ 1741 BGB).
Zum BeitragBei dem Begriff der Adoption wird in der Regel an die Adoption Minderjähriger gedacht. Doch es ist gem. §§ 1767 ff. BGB grundsätzlich auch möglich, eine erwachsene Person zu adoptieren.
Zum BeitragUnter einem Ehevertrag versteht man einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Eheleuten, ...
EhevertragDas Güterrecht ist die gesetzliche Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten und wird in den §§ 1363–1563 BGB geregelt.
Güterrecht / ZugewinnNach §§ 1564 S. 1, 1565 Abs. 1 S. 1 kann eine Ehe auf Antrag eines Ehegatten oder beider Ehegatten geschieden werden, wenn ...
ScheidungDas Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das weitere Leben Ihres Kindes betreffen.
SorgerechtEin Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind.
UmgangsrechtDer Unterhalt ist dem Grunde nach eine Leistung an einen Bedürftigen (meist in Geld), ...
UnterhaltEin Minderjähriger erhält gemäß § 1773 Abs. 1 BGB einen Vormund, wenn ...
Vormundschaft, Betreuung, PflegschaftDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
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