Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann deshalb auch zum Umgang mit einem Kind verpflichten, wenn dies dem Wohl Ihres Kindes dient.
Das Recht, Umgang mit seinem Kind zu haben, gibt einem in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Hierzu gehören neben den persönlichen Begegnungen auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt.
Der Umgang soll dazu dienen, dass die Beziehung des Kindes zu nahestehenden Personen angebahnt und gefördert wird. Vor allem nach einer Trennung oder Scheidung sollen insbesondere die familiären Beziehungen des Kindes soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Kontakt mit beiden Elternteilen ist dabei von besonderer Bedeutung für die Entwicklung Ihres Kindes.
Die Großeltern des Kindes, die Geschwister und enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (in der Regel anzunehmen, wenn das Kind längere Zeit mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Umgangs- oder das Sorgerecht kommt, kann das Familiengericht Ihrem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen. Dieser vertritt dann als sogenannter "Anwalt des Kindes" die Interessen Ihres minderjährigen Kindes in Verfahren vor dem Familiengericht. Der Verfahrensbeistand kann auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle übernehmen und dazu beitragen, eine einvernehmliche Regelung zu finden, die im Interesse Ihres Kindes ist. Nicht in jedem gerichtlichen Verfahren muss ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Das Gesetz regelt, wann ein Richter dies im Einzelfall tun sollte, unter anderem: Wenn die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu denen seiner Eltern (gesetzlichen Vertreter) stehen, wenn wegen einer Gefährdung des Kindeswohls die Trennung des Kindes von der Familie oder die teilweise oder vollständige Entziehung des Sorgerechts in Betracht kommt, wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezeichnet einen Teilbereich des Sorgerechtes. Aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechtes kann man für ein minderjähriges Kind entscheiden, wo es lebt und mit wem es sich trifft. Sind die Eltern sich uneinig, so kann im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht isoliert auf einen Elternteil übertragen werden, ohne dass das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen verändert werden müsste.
Umgangsrecht und Sorgerecht: Unterschied bei der gesetzlichen Bewertung. Grundsätzlich gilt: Das Sorgerecht besteht unabhängig vom Umgangsrecht und umgekehrt. Jeder Elternteil, ob sorgeberechtigt oder nicht, hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Umgekehrt hat das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil.
Das Umgangsrecht regelt den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht gewöhnlich lebt. Der Umgang ist zu fördern. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt ist dazu verpflichtet, den Umgang zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu unterstützen und zu fördern. Sollte keine ausreichende Unterstützung erfolgen, kann dieser als erziehungsunfähig des betreuenden Elternteils ausgelegt werden. Umgang ist individuell auf ein Kind abzustimmen. Das Umgangsrecht kann in stundenweise, tageweise Kontakte, Übernachtungen und Ferienregelung erfolgen. Der Umgang ist vom Kindeswillen, dessen Alter, Entwicklungs- und Gesundheitszustand abhängig. Beratung und Vermittlung sind Gerichtsverfahren vorzuziehen Soweit keine Einigung der Eltern möglich ist, haben Sie die Möglichkeit, unter Vermittlung von örtlichen Beratungsstellen eine Lösung zu suchen. Adressen für Beratungsstellen erhält man bei der örtlichen Verwaltung. Führt auch diese Vermittlung nicht zum Erfolg, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, in dessen Rahmen ein weiterer Vermittlungsversuch zwischen den Eltern erfolgt. Ist auch dort keine Einigung möglich, liegt das Gericht den Umgang fest.
Grundsätzlich ist das möglich. Bedingung ist, dass der leibliche Vater zustimmt. Auch das Kind kann, ist es älter als sechs Jahre, gefragt werden. Die Zustimmung des leiblichen Elternteils kann gerichtlich ersetzt werden, wenn die Namensänderung für das Kind unbedingt notwendig ist. Wann das der Fall ist, entscheidet das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls.
Das Umgangsrecht vom Vater ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. § 1684 zum „Umgang des Kindes mit den Eltern“ legt fest:
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