Nach §§ 1564 S. 1, 1565 Abs. 1 S. 1 kann eine Ehe auf Antrag eines Ehegatten oder beider Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Im Gegensatz des bis 1977 geltenden Schuldprinzips ist mittlerweile der Scheidungsgrund die unheilbare Zerrüttung der Ehe, auch genannt als Zerrüttungsprinzip. Das Scheitern wird laut § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, sind weitere Voraussetzungen für die Vermutung des Scheiterns nicht mehr erforderlich. Daher ist es unmittelbar nach einer Trennung oder gar vorher nicht zweckmäßig, den Mandanten mit der Frage zu befassen, ob er geschieden werden möchte.
Das „Trennungsjahr“ sollte am besten für Verhandlungen über die Scheidungsfolgesachen wie die Auflösung von Miteigentum und Schulden, Nutzung eines Eigenheims, Haushaltssachen, Unterhalt, Rentenausgleich, Vermögensaufteilung, Sorge- und Umgangsrecht genutzt werden.
Während der Dauer der Trennung folgt die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich dem Halbteilungsprinzip unter Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse. Der einkommensstärkere Ehegatte hat danach Trennungsunterhalt an den einkommensschwächeren zu bezahlen.
In Fällen, in denen eine Fortsetzung der Ehe völlig unzumutbar ist, kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Es reicht nicht, dass sich die Ehegatten extrem zerstritten haben. Es müssen schon besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z.B. der Versuch des Ehemannes seine Frau umzubringen. Man spricht von einer „Hartfallscheidung“. Sofern also kein besonderer Härtefall vorliegt, muss nach den gesetzlichen Bestimmungen das Trennungsjahr abgelaufen sein, d. h. bei Einreichung des Scheidungsantrages müssen seit Trennung der Parteien wenigstens 10 Monate vergangen sein. Dieser “frühere” Antrag wird noch von den Familiengerichten akzeptiert. Dies gilt auch bei einer sog. Kurzehe, auch wenn diese nur einen Tag lang rechtsgültig geschlossen worden ist.
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, wenn also die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Es gilt jedoch die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Partner seit einem Jahr voneinander getrennt leben. Nach Ablauf einer 3-jährigen Trennungsfrist, wird die Ehe grundsätzlich geschieden. Ausnahmen gibt es hier nur in seltenen Fällen, z.B. wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des gemeinsamen minderjährigen Kindes liegt. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit nach Ablauf eines Jahres zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen will. Der Beweis kann beispielsweise dadurch geführt werden, dass beide Ehegatten bereits mit einem neuen Partner zusammenleben.
Das förmliche Verfahren zur Scheidung wird durch den Scheidungsantrag eingeleitet, den nur der Rechtsanwalt stellen kann. Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Die Vorbereitung des Verfahrens kann und sollte jedoch einige Monate früher beginnen. Zusammen mit dem Antrag, aber auch später, können weitere Regelungsanträge, soweit erforderlich, z. B. zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vermögen usw. gestellt werden. Gesetzlich zwingend wird nur der Versorgungausgleich, also der Ausgleich der Rentenansprüche, als Zwangsverbund durchgeführt, sofern keine Ehe von kurzer Dauer (unter drei Jahre) vorliegt. Liegen alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente vor, findet eine mündliche Verhandlung statt. Die Ehepartner müssen ihre Ausweise vorlegen, damit sich das Gericht von ihrer Identität überzeugen kann. Anschließend werden die Ehepartner zum Scheitern ihrer Ehe vernommen, wie lange sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, werden anschließend Fragen zur elterlichen Sorge geklärt. Ist die Scheidung gut durch Anwälte vorbereitet, dauert der gesamte Termin nicht länger als 15-30 Minuten. Sind jedoch Teile der Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Versorgungsausgleich streitig, so kann eine Scheidung auch deutlich länger dauern. Bei guter Vorbereitung und Einigung über alle wesentlichen Modalitäten können Sie bereits in diesem ersten und einzigen Termin geschieden werden.
Ja, auf den Fall, denn das Verfahren vereinfacht sich erheblich. Am Ende steht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welche nach Ausarbeitung durch einen Anwalt später bei Gericht protokolliert oder auch schon vorher durch einen Notar beurkundet werden kann. Die Scheidung kann dann im Gerichtstermin sofort ausgesprochen werden. Die Übersendung des Scheidungsurteils dauert anschließend 2 Wochen bis 3 Monate (je nach Gericht).
Alleineigentum hat eine große Bedeutung Jeder Ehegatte darf die Gegenstände, die er mit in die Ehe gebracht hat, auch wieder mitnehmen. Diese stehen ebenso wie persönliche Gegenstände im Alleineigentum des betreffenden Ehegatten. Gemeinsame Haushaltsgegenstände sind aufzuteilen Für die Gegenstände, die während der Ehezeit gemeinsam angeschafft wurden, gilt der Grundsatz, dass diese unter den Ehegatten aufzuteilen sind. Sollten die Parteien sich nicht einigen können, so kann zur Regelung der Angelegenheit gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Ehebedingte Zuwendungen sind vermögenswerte Leistungen, die ein Ehepartner dem anderen zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt.
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