Scheidung

Nach  §§ 1564 S. 1, 1565 Abs. 1 S. 1 kann eine Ehe auf Antrag eines Ehegatten oder  beider Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Im Gegensatz  des bis 1977 geltenden Schuldprinzips ist mittlerweile der Scheidungsgrund  die unheilbare Zerrüttung der Ehe, auch genannt als Zerrüttungsprinzip. Das Scheitern wird laut § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten  seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, sind weitere Voraussetzungen für die Vermutung des  Scheiterns nicht mehr erforderlich. Daher ist es unmittelbar nach einer Trennung oder gar vorher nicht  zweckmäßig, den Mandanten mit der Frage zu befassen, ob er geschieden werden möchte.

Das Trennungsjahr sollte am besten für Verhandlungen über die Scheidungsfolgesachen wie die Auflösung von Miteigentum und Schulden, Nutzung  eines Eigenheims, Haushaltssachen, Unterhalt, Rentenausgleich, Vermögensaufteilung,  Sorge- und Umgangsrecht genutzt werden.

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FAQ's

Ehevertrag / Zugewinn / Unterhalt / Scheidung

Welche Inhalte können in einem Ehevertrag geregelt werden?

Ein Ehevertrag bietet aufgrund seiner zahlreichen Möglichkeiten ein hohes Maß an Flexibilität. Sehr viele Bestandteile der Beziehung können im Ehevertrag beschlossen und festgehalten werden. Häufig dreht es sich jedoch primär um die finanziellen Aspekte der Beziehung, die im Ehevertrag geregelt sind:

  • Unterhaltszahlungen für den Partner und/oder die Kinder im Falle einer Trennung oder Scheidung
  • Zahlungen bezüglich der Altersvorsorge, wenn einer der Ehepartner aufgrund Kindererziehung, Haushalt oder anderer Faktoren nicht eigenständig für die Rente vorsorgen konnte
  • Auch in das Erbrecht lässt sich mit dem Ehevertrag eingreifen, indem schon hier geregelt wird, wer besondere Wertgegenstände – oder auch ganze Unternehmen – erben wird
  • Einer der wichtigsten Faktoren im Ehevertrag ist jedoch die Gütertrennung, die hier anders als vom Gesetzgeber vorgesehen geregelt werden kann – zum Beispiel gänzlich ohne Zugewinnausgleich oder durch das Beschließen einer Gütergemeinschaft


Über die finanziellen Aspekte hinaus, die im Falle von Uneinigkeit auch gerichtlich eingeklagt werden können, lassen sich aber auch viele private Vorstellungen für die Ehe im Ehevertrag verewigen. Hier bieten sich zum Beispiel generelle Klauseln zum Kinderwunsch, zur Treue der Ehepartner oder zu regelmäßigen, gemeinsamen Aktivitäten an. Allerdings lassen sich private Klauseln im Ehevertrag rechtlich nicht einklagen und stellen lediglich eine Form der Zusicherung für die Ehepartner dar.

Scheidung

Macht es Sinn sich vor dem Scheidungstermin über die Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang etc. zu einigen?

Ja, auf den Fall, denn das Verfahren vereinfacht sich erheblich. Am Ende steht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welche nach Ausarbeitung durch einen Anwalt später bei Gericht protokolliert oder auch schon vorher durch einen Notar beurkundet werden kann. Die Scheidung kann dann im Gerichtstermin sofort ausgesprochen werden. Die Übersendung des Scheidungsurteils dauert anschließend 2 Wochen bis 3 Monate (je nach Gericht).

Scheidung

Wie verläuft die Scheidung?

Das förmliche Verfahren zur Scheidung wird durch den Scheidungsantrag eingeleitet, den nur der Rechtsanwalt stellen kann. Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Die Vorbereitung des Verfahrens kann und sollte jedoch einige Monate früher beginnen. Zusammen mit dem Antrag, aber auch später, können weitere Regelungsanträge, soweit erforderlich, z. B. zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vermögen usw. gestellt werden. Gesetzlich zwingend wird nur der Versorgungausgleich, also der Ausgleich der Rentenansprüche, als Zwangsverbund durchgeführt, sofern keine Ehe von kurzer Dauer (unter drei Jahre) vorliegt. Liegen alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente vor, findet eine mündliche Verhandlung statt. Die Ehepartner müssen ihre Ausweise vorlegen, damit sich das Gericht von ihrer Identität überzeugen kann. Anschließend werden die Ehepartner zum Scheitern ihrer Ehe vernommen, wie lange sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, werden anschließend Fragen zur elterlichen Sorge geklärt. Ist die Scheidung gut durch Anwälte vorbereitet, dauert der gesamte Termin nicht länger als 15-30 Minuten. Sind jedoch Teile der Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Versorgungsausgleich streitig, so kann eine Scheidung auch deutlich länger dauern. Bei guter Vorbereitung und Einigung über alle wesentlichen Modalitäten können Sie bereits in diesem ersten und einzigen Termin geschieden werden.

Adoption / Scheidung

Kann ich mit 18 meinen Nachnamen ändern?

Eine Namensänderung volljähriger Kinder nach éiner Scheidung ist daher grundsätzlich nicht möglich. § 3 Namensänderungsgesetz geregelt. ... Begründet wird dies damit, dass bei einem volljährigen Kind die Identitätsbildung bereits abgeschlossen ist, so dass kein rechtfertigender Grund für eine Namensänderung besteht.

Scheidung

Wird bei der Scheidung alles geregelt?

Grundsätzlich wird bei einem Scheidungsverfahren die Ehe geschieden und von Gesetzes wegen lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt – außer die Ehe ist von kurzer Dauer. Alles andere wird nur auf Antrag eines Ehegatten behandelt.

Scheidung / Verfahrenskostenhilfe

Was versteht man unter Verfahrenskostenhilfe und wer ist anspruchsberechtigt dafür?

Kann ein Ehegatte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht nicht selbst tragen, kann er staatliche Unterstützung – Verfahrenskostenhilfe - beantragen. Sofern Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, werden die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse getragen. Die Gewährung ist als Darlehen oder als staatliche Leistung ohne Rückzahlung möglich. Je nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt die Gewährung dieser Leistung entweder darlehensweise zinsfrei oder als Leistung des Staates vorläufig ohne Rückzahlungsverpflichtung. Im ersteren Fall sind auf das Darlehen Raten zu zahlen, die an der Leistungsfähigkeit orientiert werden, längstens jedoch vier Jahre lang. Im Letzteren Fall wird vier Jahre lang nachgefragt, ob sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat. Gegebenenfalls wird dann doch noch eine Rückzahlung verlangt. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann durch einen Rechtsanwalt, sinnvollerweise einem Fachanwalt für Familienrecht, gestellt werden.

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