Das Umgangsrecht vom Vater ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB zum „Umgang des Kindes mit den Eltern“ legt fest:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Außerdem heißt es in § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass zum Wohl des Kindes auch der „Umgang mit beiden Elternteilen“ gehört. Demzufolge ist das Umgangsrecht für Vater und Mutter eines der grundlegenden Rechte, darf jedoch nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden.
Unangetastet bleibt das Umgangsrecht vom Vater durch ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern. Leben die Kindseltern zusammen, üben beide das Umgangsrecht sozusagen automatisch durch die gemeinsame Wohnsituation aus. Doch selbst wenn die Eltern getrennt leben oder nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, bleibt das Umgangsrecht bestehen.
Nicht nur Eltern haben ein Recht auf Kontakt mit ihren Kindern, sondern auch Großeltern haben ein Umgangsrecht.
Zum BeitragEine Umgangsregelung ist nötig, weil es keine gesetzliche Regelung für die praktische Umsetzung des Umgangs im Alltag gibt.
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