Ab wann liegt „Getrenntleben“ vor?

Trennung / Scheidung

Es gilt die sog. „Trennung von Tisch und Bett“. In der Regel zieht einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Getrenntleben kann aber auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen. Voraussetzung: kein gemeinsames Wirtschaften mehr, wie waschen, kochen etc. Zu beachten ist, dass eine räumliche als auch finanzielle (Trennung der Bankkonten) Trennung vorliegt und die Ehegatten gegenseitig nicht mehr füreinander sorgen (bspw.: Putzen, Kochen, etc.). Erfolgt die räumliche Trennung sofort, sollte zeitnah eine vernünftige Regelung nach den konkreten Bedürfnissen der Partner und Kinder über den Hausrat erfolgen.

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Der Unterhalt ist dem Grunde nach eine Leistung an einen Bedürftigen (meist in Geld), ...

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Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft

Ein Minderjähriger erhält gemäß § 1773 Abs. 1 BGB einen Vormund, wenn ...

Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft

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