Zugewinnausgleich

Das deutsche BGB kennt verschiedene Güterrechtsformen, und zwar den gesetzlichen  Güterstand und die vertraglichen Güterstände.

Auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts herrscht Vertragsfreiheit, dass bedeutet, dass Eheleute durch  Ehevertrag Vereinbarungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse treffen können oder einen der vom BGB vertragsmäßigen Güterstände vereinbaren, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

Nach der gesetzlichen Regelung der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 I BGB) bleiben die Vermögen der Ehegatten vor der Ehe und nach einer Scheidung Ihr alleiniges Eigentum; alles, was ein Ehepartner während der Ehe an Vermögen hinzugewinnt, muss er mit mit dem anderen Partner gleichsam bei Trennung und Scheidung teilen. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen.

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