Wechselmodell Unterhalt: BGH zur Vertretungsbefugnis der Eltern
Die Frage, welcher Elternteil ein minderjähriges Kind in Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten darf, wird durch die Regelungen der elterlichen Sorge bestimmt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 10. April 2024 (Az.: XII ZB 459/23) klargestellt, wer im Falle eines Wechselmodells vertretungsbefugt ist.
I. Vertretung bei unterschiedlichen Betreuungsmodellen
Der BGH hat die Vertretungsbefugnis wie folgt differenziert:
- Alleinsorge oder Alleinige Obhut: Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils (auch bei gemeinsamer Sorge), ist dieser Elternteil allein vertretungsbefugt. Dies ergibt sich aus §1629 Abs. 2 Satz 2 BGB.
- Ausschluss von der Sorge: Auch wenn ein Elternteil von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt ausgeschlossen ist, folgt daraus nicht automatisch, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen ist.
II. Vertretung beim Wechselmodell
Im Falle des Wechselmodells – bei dem beide Elternteile das Kind annähernd gleich betreuen – hat der BGH eine pragmatische Lösung gefunden:
- Beide sind vertretungsbefugt: Beide nicht miteinander verheirateten Elternteile sind hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt.
- Kein Ergänzungspfleger nötig: Es bedarf weder der Bestellung eines Ergänzungspflegers noch einer Entscheidung nach §1628 BGB zur Übertragung der Vertretungsbefugnis. Dies vereinfacht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Wechselmodell.
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III. Fazit
Der BGH stellt klar, dass im Wechselmodell beide Elternteile das Kind in dem Prozess vertreten können, in dem der Unterhaltsanspruch gegen den jeweils anderen Elternteil geltend gemacht wird.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 10.04.2024, Az.: XII ZB 459/23 (FamRZ 2024, 1093).§1629 Abs. 2 Satz 2, §1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).