Vorzeitige Scheidung bei Kindesmissbrauch? OLG Karlsruhe zu den Grenzen der Härtefallscheidung
Die Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB
Grundsätzlich kann eine Ehe in Deutschland erst nach Ablauf eines einjährigen Trennungsjahres geschieden werden. Der Gesetzgeber will damit vorschnelle Entscheidungen verhindern. Eine Ausnahme bildet die sogenannte Härtefallscheidung. Diese ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 13.11.2025 (Az. 20 UF 104/25) eine restriktive Entscheidung getroffen, die im Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten steht und die Anforderungen an die Unzumutbarkeit verschärft.
Der Fall: Sexueller Übergriff auf die Tochter
Eine Ehefrau beantragte die sofortige Scheidung, nur wenige Wochen nach der Trennung. Grund war ein mutmaßlicher sexueller Übergriff des Vaters auf die gemeinsame fünfjährige Tochter. Der Ehemann hatte in WhatsApp-Nachrichten ein Fehlverhalten eingeräumt („Ich weiß, ich habe Mist gebaut“). Die Mutter argumentierte, dass ihr das Festhalten am formalen Eheband nach einer solchen Tat nicht mehr zugemutet werden könne.
Die Entscheidung: Unzumutbarkeit erfordert Einzelfall-Härte
Obwohl das Gericht den Vorwurf als plausibel einstufte, lehnte es die vorzeitige Scheidung ab. Die Begründung folgt einer strengen Auslegung des Gesetzes:
- Keine Automatik bei Straftaten: Allein die Schwere einer Tat (selbst Missbrauch) begründet noch keinen Härtefall. Es muss dargelegt werden, warum das Zuwarten der restlichen Monate bis zum Ende des Trennungsjahres unerträglich ist.
- Räumliche Trennung als Entlastung: Da der Ehemann bereits ausgezogen war, kein Kontakt mehr bestand und er auf das Umgangsrecht verzichtete, sah das Gericht keine unmittelbare Belastung durch das bestehende „formale Band“ der Ehe.
- Abgrenzung zum Scheitern der Ehe: Ein Härtefall liegt nicht schon dann vor, wenn ein „besonnener Dritter“ ebenfalls die Scheidung einreichen würde. Er erfordert eine zusätzliche, subjektive Unzumutbarkeit der rechtlichen Bindung für die Übergangszeit.
Praxishinweis: Strategie bei Härtefallanträgen
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass Anwälte in solchen Fällen über den reinen Tatvorwurf hinaus vortragen müssen.
- Dokumentation der psychischen Belastung: Es muss dargelegt werden, wie das Fortbestehen der Ehe (z. B. durch gemeinsame Behördengänge, steuerliche Verknüpfungen oder psychischen Druck) den Antragsteller konkret belastet.
- Rechtsbeschwerde zugelassen: Da das OLG Karlsruhe von der Rechtsprechung anderer Gerichte (z. B. OLG Bamberg, OLG Stuttgart) abweicht, wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Hürden für Opfer von Gewalt und Missbrauch künftig wieder senkt.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 1565 Abs. 2 BGB (Härtefallregelung); § 127 FamFG (Verfahrenskostenhilfe).
- Beschluss: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.11.2025 – 20 UF 104/25.
- Vorinstanz: AG Freiburg, Beschluss vom 06.08.2025 – 46 F 288/25.
- Referenz: Abweichung von OLG Bamberg (FamRZ 2022, 1841).