Versorgungsausgleich & Kapitalabfindung: Kein Ausgleich bei willentlicher Entziehung (OLG Celle)

Darf ein Ehegatte vom Rentenausgleich profitieren, wenn er sein eigenes Anrecht zuvor in eine Kapitalzahlung umgewandelt hat? Das OLG Celle sagt Nein gemäß § 27 VersAusglG.

Im Familienrecht gilt eigentlich der Halbteilungsgrundsatz: Während der Ehe erworbene Rentenanansprüche werden bei der Scheidung geteilt. Doch was passiert, wenn ein Ehegatte sein Anrecht kurz vor der Scheidung "verschwinden" lässt? Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 13.07.2025 (Az.: 17 UF 54/25) entschieden, dass ein solches Verhalten zum vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann.

Der Fall: Die verschwiegene Kapitalabfindung

Der Ehemann war Alleingesellschafter einer GmbH und besaß eine wertvolle Pensionszusage (monatliche Rente von € 3.000,-). Kurz vor der Scheidung geschah Folgendes:

  1. Umwandlung: Der Ehemann beschloss als Alleingesellschafter, die Rente in eine einmalige Kapitalzahlung umzuwandeln.
  2. Folge: Kapitalzahlungen fallen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich.
  3. Verschweigen: Er schlug der Ehefrau eine Pauschalzahlung für das Haus vor und vereinbarte einen notariellen Verzicht auf den Zugewinnausgleich, ohne sie über die Kapitalisierung der Rente zu informieren.

Der Plan: Sein Anrecht ist "privatisiert" und durch den Verzicht geschützt, während er gleichzeitig die Hälfte der gesetzlichen Rente seiner Frau (§ 15,6 Entgeltpunkte) im Versorgungsausgleich erhalten wollte.

Die Entscheidung: Grobe Unbilligkeit

Das OLG Celle schob diesem Vorhaben einen Riegel vor. Der Versorgungsausgleich findet laut § 27 VersAusglG nicht statt, wenn er grob unbillig wäre.

1. Willentliche Einwirkung

Indem der Ehemann sein Anrecht der Rentenform entzog, verletzte er die Verteilungsgerechtigkeit. Es ist unerheblich, ob er dies "namens der GmbH" oder als Privatperson tat – als Alleingesellschafter hatte er die volle Kontrolle.

2. Arglistige Täuschung beim Notarvertrag

Das Gericht stellte fest, dass der Ehemann die Frau arglistig getäuscht hat. Wer einen Abfindungsvertrag schließt, muss über Umstände informieren, die für den anderen von offensichtlich ausschlaggebender Bedeutung sind. Ein "verschobener" Wert von rund € 200.000,- ist ein solcher Umstand.

3. Keine Kompensation durch Zugewinn

Da die Ehefrau wegen des Verzichts im Notarvertrag faktisch nichts vom Kapitalwert der Rente sah, wäre es "objektiv unerträglich", wenn sie nun auch noch ihre eigenen Rentenanrechte mit dem Ehemann teilen müsste.

Das Ergebnis für die Praxis

Da der Wert der (entfremdeten) Zusage des Mannes den Wert der Anrechte der Frau deutlich überstieg, wurde der Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen. Die Frau darf ihre Rentenansprüche behalten; der Mann geht leer aus.

Quellenangabe:

  • Gericht: OLG Celle, Beschl. v. 13.07.2025 – 17 UF 54/25
  • Rechtsgrundlage: § 27 VersAusglG (Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs)
  • Verweise: BGH FamRZ 2015, 998; NJW 2016, 3722