Vaterschaftsfeststellung nach Adoption: Gerichtliche Feststellung ist ausgeschlossen
Die Adoption eines Kindes begründet ein neues, rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis und lässt das bisherige Abstammungsverhältnis erlöschen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 15. Mai 2024 (Az.: XII ZB 358/22) klargestellt, dass der mutmaßliche leibliche Vater nach der Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft ($\S 1600d$ BGB) hat.
I. Die Rechtsfolgen der Adoption
Die Adoption führt zu einem endgültigen Erlöschen des früheren Verwandtschaftsverhältnisses.
- Kein Anspruch auf rechtliche Vaterschaft: Der leibliche Vater kann nach Adoption des Kindes nicht mehr die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft nach $\S 1600d$ BGB verlangen.
- Isolierte Feststellung ausgeschlossen: Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach der bestehenden Gesetzeslage – außerhalb des Verfahrens zur Abstammungsklärung nach $\S 1598a$ BGB – nicht eröffnet.
II. Keine Mitwirkungspflicht des Kindes an einer Abstammungsuntersuchung
Da das Abstammungsverhältnis rechtlich erloschen ist, ist das adoptierte Kind in einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet.
- Weigerung ist rechtmäßig: Die von den Adoptiveltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung zur Untersuchung ist rechtmäßig.
III. Der einzige Weg: $\S 1686a$ BGB (Recht auf Kenntnis der Abstammung)
Der leibliche Vater kann seine Rechte nur über $\S 1686a$ BGB geltend machen. Diese Vorschrift sichert das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.
- Verfahren nach $\S 167a$ FamFG: Im Rahmen dieses Verfahrens kann der leibliche Vater eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft erwirken. Dieses Verfahren dient aber primär dem Informationsinteresse des Kindes und nicht dem formalen Vaterschaftsanspruch des leiblichen Vaters.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 15.05.2024, Az.: XII ZB 358/22 (FamRZ 2024, 1552).
$\S 1600d$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).