Vaterschaftsanfechtung: Wann beginnt die Frist für minderjährige Kinder?

Dürfen Eltern über das Anfechtungsrecht des Kindes ihre eigene verpasste Frist umgehen? Eine Analyse zum Fristbeginn nach § 1600b BGB und der aktuellen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe.

Die Anfechtungsfrist als Schutz des Familienfriedens

Eine Vaterschaft kann nicht unbegrenzt angefochten werden. § 1600b BGB sieht hierfür eine Frist von zwei Jahren vor. Zweck ist die Statusbeständigkeit: Das Kind soll nach einer gewissen Zeit darauf vertrauen können, dass seine rechtliche Abstammung sicher ist.

Das Problem: Die Wissenszurechnung beim Kind

Da ein minderjähriges Kind nicht selbst handeln kann, muss sein gesetzlicher Vertreter entscheiden. Die zentrale Streitfrage der aktuellen Rechtsprechung (u. a. OLG Karlsruhe, Az. 2 UF 100/24) lautet:

  • Beginnt die Frist, sobald die Eltern von der fehlenden biologischen Vaterschaft wissen?
  • Oder beginnt sie erst, wenn ein Ergänzungspfleger bestellt wird?

Die aktuelle Rechtsprechung: Ein „ewiges“ Anfechtungsrecht?

Die herrschende Meinung und das OLG Karlsruhe vertreten einen für Eltern sehr komfortablen Ansatz:

  1. Sind die Eltern verheiratet, sind sie im gerichtlichen Verfahren oft von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (Interessenkollision).
  2. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn ein Ergänzungspfleger bestellt ist, der das Kind im Prozess vertreten kann.
  3. Die Folge: Eltern können viele Jahre warten und das Anfechtungsrecht des Kindes als „Joker“ nutzen, selbst wenn ihre eigene Frist längst abgelaufen ist.

Kritik und Reformbedarf

Die Autorin Dr. Beißel kritisiert, dass dies die Anfechtungsfrist faktisch ins Belieben der Eltern stellt. Es entstehe ein Wertungswiderspruch:

  • Bei unverheirateten Eltern läuft die Frist oft früher ab, da die Mutter hier häufiger als vertretungsbefugt angesehen wird.
  • Bei verheirateten Paaren bleibt das Verfahren „ewig“ offen.

Der aktuelle Reformwurf zum Abstammungsrecht sieht daher vor, die Vertretungsmacht einzuschränken, wenn Eltern lediglich ihre eigenen strategischen Interessen verfolgen.

Quellenangabe

  • Rechtsgrundlagen: § 1600b BGB (Anfechtungsfrist); § 1629 BGB (Vertretung).
  • Referenz: Dr. Katharina Beißel, FamRZ 2025, 1595 (Heft 20).
  • Urteil: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7.8.2024 – 2 UF 100/24.