Türkischer Unterhaltstitel: BGH lockert Nachweispflicht der Vollstreckbarkeit

Ein BGH-Beschluss klärt die Anerkennung ausländischer Unterhaltstitel aus der Türkei: Der formelle Nachweis der Vollstreckbarkeit kann entfallen, und Einwendungen sind nur eingeschränkt zulässig.

Die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln in Deutschland richtet sich nach internationalen Übereinkommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 27. März 2024 (Az.: XII ZB 291/23) wichtige Klarstellungen zur Vollstreckbarerklärung türkischer Unterhaltstitel getroffen, insbesondere zur Notwendigkeit des formellen Nachweises der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat.

I. Feststellung der Vollstreckbarkeit ohne formalen Nachweis

Nach $\text{Art. } 25 \text{ Abs. } 1 \text{ lit. b HUÜ 2007}$ muss dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung ein Schriftstück mit dem Nachweis beigefügt werden, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat (hier: Türkei) vollstreckbar ist.

  • BGH-Auffassung: Das Beschwerdegericht ist nicht daran gehindert, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung dieses formalen Nachweises festzustellen. Die Richter können die Vollstreckbarkeit aus den Akten oder aufgrund anderer Erkenntnisse feststellen. Dies soll eine übermäßige Formalisierung des Verfahrens vermeiden.

II. Grenzen der Einwendungen gegen den Unterhaltstitel

Im Rahmen der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur geltend machen, wenn die Gründe dafür erst nach dem Erlass der Entscheidung (des Titels) entstanden sind ($\S 59a$ Abs. 1 Auslandsunterhaltsgesetz - AUG).

  • Kein Ausschluss der Vollstreckungsbefugnis: Der BGH entschied, dass der Titelschuldner im Anwendungsbereich des HUÜ 2007 nicht geltend machen kann, dass der antragstellende Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr zur Vollstreckung befugt ist.
  • Begründung: Die Vollstreckungsbefugnis des Elternteils (auch hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit) ist eine Frage der Prozessstandschaft und muss grundsätzlich im Ursprungsstaat geklärt werden. Eine solche Einwendung, die sich auf die Aktivlegitimation des Elternteils nach dem Tod des Kindes bezieht, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur unter den strengen Voraussetzungen des $\S 59a$ AUG zulässig.

Quellenangabe:

BGH, Beschluss vom 27.03.2024, Az.: XII ZB 291/23 (FamRZ 2024, 1145).

$\text{Art. } 25 \text{ Abs. } 1 \text{ lit. b Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007)}$.

$\S 59a$ Auslandsunterhaltsgesetz (AUG).