Sorgerecht und Umgang: BGH klärt Abgrenzung der Verfahrensgegenstände
Im Familienrecht sind das elterliche Sorgerecht und das Umgangsrecht zwei zentrale, aber rechtlich unterschiedliche Bereiche. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 5. März 2025 (Az.: XII ZB 88/24) die Abgrenzung dieser Verfahrensgegenstände bekräftigt.
I. Grundsatz der getrennten Verfahren
Der BGH stellte klar: Sorgerecht und Umgang stellen unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind.
- Kein Vorrang des Umgangs: Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung kann einer Sorgerechtsregelung nicht entgegenstehen oder dieser vorgreiflich sein.
- Begründung: Der Verfahrensgegenstand ist verschieden. Das Sorgerecht umfasst die Entscheidungsbefugnis in allen wichtigen Angelegenheiten des Kindes (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge), während der Umgang dem Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Elternteilen dient.
II. Fehlerhafte Würdigung von Gutachten
Das Gericht befasste sich zudem mit der Würdigung von Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils.
- Der BGH rügte, dass ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils fehlerhaft gewürdigt wurde.
- Anforderung an Gutachten: Gerichte müssen sich mit Gutachten zur Erziehungsfähigkeit sorgfältig auseinandersetzen, da diese Gutachten eine zentrale Grundlage für die Entscheidung über das Sorgerecht bilden.
III. Fazit
Das Urteil erinnert die Familiengerichte daran, die gesetzliche Trennung der Verfahrensgegenstände Sorgerecht und Umgang strikt zu beachten und Gutachten sorgfältig und umfassend zu würdigen.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 05.03.2025, Az.: XII ZB 88/24 (FamRZ 2024, 950).