OLG Frankfurt: Keine Gutachtenpflicht bei Impfstreit nach § 1628 BGB
Der rechtliche Kontext: Die Entscheidung nach § 1628 BGB
Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung – wie der Durchführung von Standardimpfungen – nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB einem Elternteil allein übertragen.
Dabei gilt der Grundsatz: Die Entscheidungskompetenz erhält derjenige, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl besser entspricht (§ 1697a BGB). Nach ständiger Rechtsprechung (BGH) ist dies im Regelfall der Elternteil, der das Kind gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) impfen lassen möchte.
Die Entscheidung: Keine Vorab-Prüfung der Impffähigkeit durch das Gericht
Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.12.2025, Az. 6 UF 210/20) wies die Beschwerde eines Vaters ab, der die Übertragung der Entscheidungsgewalt auf die Mutter verhindern wollte. Der Vater argumentierte, das Gericht müsse erst durch ein medizinisches Gutachten klären, ob das Kind überhaupt „impffähig“ sei.
Die Richter stellten folgende Leitsätze auf:
1. Ärztliche Pflicht statt gerichtliches Gutachten
Das Familiengericht muss im Sorgerechtsverfahren im Regelfall kein Sachverständigengutachten zur Impffähigkeit einholen. Die Prüfung von Kontraindikationen (Gegenanzeigen) ist eine gesetzlich und fachlich verankerte Pflicht des ausführenden Arztes unmittelbar vor der Impfung.
2. STIKO als medizinischer Standard
Die Empfehlungen der STIKO und die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bilden den anerkannten medizinischen Standard. Da diese Richtlinien vorschreiben, dass jeder Arzt vor einer Impfung den Gesundheitszustand prüfen und aufklären muss, ist das Kindeswohl bereits durch das medizinische Regelwerk gesichert.
3. „Besseres Konzept“ durch Wissenschaftsnähe
Folgt ein Elternteil den STIKO-Empfehlungen, verfolgt er das für das Kindeswohl bessere Konzept. Den Empfehlungen kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Allgemeine Sorgen oder Befürchtungen eines Elternteils vor Impfschäden reichen nicht aus, um diesen Standard zu erschüttern.
Relevanz für die Praxis: Beschleunigung von Impfverfahren
Der Beschluss stärkt die Position des impfwilligen Elternteils und verhindert, dass Verfahren durch Anträge auf aufwendige medizinische Rundum-Gutachten verzögert werden.
Was bedeutet das für Eltern und Anwälte?
- Voraussetzung für Einwendungen: Ein Elternteil, der gegen die Impfung argumentiert, muss konkrete, individuelle Kontraindikationen beim Kind vortragen (z. B. nachgewiesene schwere Allergien gegen Impfbestandteile oder bekannte Immunschwächen).
- Keine Generaldebatte: Grundsätzliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit von Impfungen werden vor Familiengerichten nicht mehr gehört, da die STIKO-Empfehlungen als rechtlich bindender Maßstab für das Kindeswohl gelten.
- Haftungsfragen: Das Gericht weist darauf hin, dass bei öffentlich empfohlenen Impfungen im Schadensfall Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 60 IfSG) bestehen, was das Risiko für den Einzelnen abfedert.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: §§ 1628, 1697a BGB; § 20 Abs. 8 IfSG.
- Urteil: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.12.2025 – 6 UF 210/20.
- Referenz: BeckRS 2025 (noch nicht final veröffentlichte Referenznummer im System, analog Pressemitteilung OLG).