Nutzungsentschädigung: BGH klärt Verhältnis zu Trennungsunterhalt
Nach einer Trennung steht die Frage im Raum, ob der in der gemeinsamen Ehewohnung verbliebene Ehegatte eine Nutzungsentschädigung an den weichenden Ehegatten zahlen muss ($\S 1361b$ Abs. 3 Satz 2 BGB).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 27. November 2024 (Az.: XII ZB 28/23) klargestellt, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich ausscheidet, wenn der Wohnvorteil bereits im Rahmen des Trennungsunterhalts kompensiert wurde.
I. Kompensation des Wohnvorteils schließt Entschädigung aus
Der BGH bekräftigt den Grundsatz der familienrechtlichen Kompensation.
- Ausschluss der Entschädigung: Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten bereits im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts (sei es durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen außergerichtlichen Vergleich) familienrechtlich kompensiert wurde.
- Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung: Eine Kompensation liegt insbesondere dann vor, wenn der Wohnvorteil bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd (beim Unterhaltsberechtigten) oder die Leistungsfähigkeit erhöhend (beim Unterhaltspflichtigen) berücksichtigt worden ist.
II. Billigkeitsabwägung bei fehlender Unterhaltsregelung
Fehlt es an einer Unterhaltsregelung, muss das Gericht im Ehewohnungsverfahren im Rahmen der Billigkeitsabwägung folgende Punkte berücksichtigen:
- Hypothetische Unterhaltsansprüche: Es ist in den Blick zu nehmen, ob und in welcher Größenordnung dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prüfung hypothetische Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden.
- Vermeidung der doppelten Belastung: Das Ziel ist, eine doppelte finanzielle Belastung des weichenden Ehegatten zu vermeiden (einmal durch Zahlung der Nutzungsentschädigung und einmal durch die Zahlung von Trennungsunterhalt, der den Wohnvorteil bereits berücksichtigt).
III. Fazit
Das Urteil stärkt den Vorrang des Unterhaltsrechts vor dem reinen Vermögensrecht. Die Nutzungsentschädigung soll nicht zu einer ungerechten Belastung der Parteien führen.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 27.11.2024, Az.: XII ZB 28/23 (FamR 2025, 426).
$\S 1361b$ Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).