Namensrecht: BGH zur Anerkennung des britischen Deed Poll als „Geburtsname“
Das deutsche Personenstandsrecht knüpft an den Begriff des Geburtsnamens an. Bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit richtet sich die Namensführung jedoch nach deren Heimatrecht ($\text{Art. } 10 \text{ Abs. } 1 \text{ EGBGB}$).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 5. Februar 2025 (Az.: XII ZB 251/23) entschieden, dass, wenn britisches Namensrecht anwendbar ist, auch ein durch privatautonome Namensänderung im Vereinigten Königreich erworbener Nachname als „Geburtsname“ im Sinne des deutschen Personenstandsrechts gelten kann.
I. Der Fall: Namensänderung per Deed Poll
Im Vereinigten Königreich ist es üblich, den Namen durch eine private Urkunde, den sogenannten „Deed of Change of Name“ (Deed Poll), zu ändern. Die Namensänderung tritt damit sofort in Kraft, ohne dass eine staatliche Genehmigung erforderlich ist.
II. Die BGH-Entscheidung: Funktionale Äquivalenz
Der BGH stellte fest, dass die Namensführung der Person dem britischen Heimatrecht unterliegt.
- Funktionale Auslegung: Das Gericht bejahte, dass der durch Deed Poll frei gewählte Nachname in Deutschland anerkannt werden muss. Die deutsche Rechtsordnung muss den Begriff des „Geburtsnamens“ im Sinne des deutschen Personenstandsrechts funktional ausfüllen.
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- Bindung an Heimatrecht: Unabhängig davon, wie die Namensänderung in Großbritannien erfolgt ist, ist sie nach $\text{Art. } 10 \text{ EGBGB}$ anwendbar, da sie nach dem Heimatrecht wirksam ist.
III. Bedeutung für die Geschlechtszugehörigkeit
Die Entscheidung ist auch im Zusammenhang mit $\text{Art. } 7a \text{ EGBGB}$ relevant, der die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit regelt. Das deutsche Recht erlaubt es einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, deutsches Recht für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und den damit verbundenen Namenswechsel zu wählen.
IV. Fazit
Das Urteil unterstreicht den Grundsatz, dass die Namensführung durch das Heimatrecht des Betroffenen bestimmt wird. Die deutsche Rechtsordnung muss die im Ausland erworbenen Namenstitel auch dann anerkennen, wenn sie nicht den strengen deutschen Formvorschriften entsprechen.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 05.02.2025, Az.: XII ZB 251/23 (juris).
$\text{Art. } 4, 7a, 10$ Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).