Kontaktverbot außerhalb der Umgangszeiten: Wann Ordnungsmittel drohen
Die Vollstreckung von Umgangsregelungen kann nur erfolgen, wenn der zugrundeliegende Beschluss vollstreckungsfähig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 21. Februar 2024 (Az.: XII ZB 401/23) klargestellt, dass ein Kontaktverbot außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten nur dann Grundlage für ein Ordnungsmittel sein kann, wenn es ausdrücklich und eindeutig in der Umgangsregelung festgelegt wurde.
I. Anforderungen an die Vollstreckungsfähigkeit
Die Verhängung eines Ordnungsmittels ($\S 89$ FamFG) setzt eine vollstreckungsfähige Umgangsregelung voraus. Das bedeutet:
- Bestimmtheit: Die Regelung muss nach Art, Ort und Zeit erschöpfend und hinreichend bestimmt sein.
- Kein stillschweigendes Verbot: Einer Umgangsregelung, die den Umgang auf bestimmte Zeiten festlegt (z.B. "jedes zweite Wochenende"), ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Kontakts mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat.
II. Vollstreckung eines Kontaktverbots
Ein Kontaktverbot außerhalb der Umgangszeiten kann nur dann vollstreckt werden, wenn es sich ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergibt und von dem Ordnungsmittelhinweis ($\S 89$ Abs. 2 FamFG) umfasst ist.
- Grund: Der BGH schützt den Grundsatz der Freiheit des Umgangs. Nur das, was dem Umgangsberechtigten bei Zuwiderhandlung konkret angedroht wird, kann auch Grundlage für ein Ordnungsmittel sein.
III. Fazit für die Praxis
Wer ein Kontaktverbot außerhalb der festgelegten Umgangszeiten wünscht, muss dies ausdrücklich in die gerichtliche Umgangsregelung aufnehmen lassen.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 21.02.2024, Az.: XII ZB 401/23 (FamRZ 2024, 950).
$\S 89$ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).