Kontaktabbruch zu Großeltern: Wann greift das Gewaltschutzgesetz?

Darf eine Mutter trotz Kontaktverbots Briefe an ihren Sohn und die Enkel schreiben? Das OLG Karlsruhe (Az. 2 UF 108/25) klärt die Hürden für eine unzumutbare Belästigung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Familiäre Konflikte und das Gewaltschutzgesetz: Das Urteil des OLG Karlsruhe

In Familienstreitigkeiten wird häufig versucht, einen harten Kontaktabbruch durch gerichtliche Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) abzusichern. Doch nicht jedes unerwünschte Anschreiben stellt sofort eine rechtswidrige Belästigung dar. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 21.07.2025 (Az. 2 UF 108/25) entschieden, dass insbesondere bei abrupten Beziehungsabbrüchen ein gewisses Maß an „Nachhaken“ hinzunehmen ist.

Der Sachverhalt: Nachrichten nach dem „Ghosting - “Ein Sohn brach den Kontakt zu seiner Mutter und seinen Kindern (den Enkeln der Frau) abrupt und für die Mutter nicht nachvollziehbar ab. Die Mutter schickte daraufhin innerhalb eines Monats vier Briefe und vier E-Mails, in denen sie nach den Gründen für den Abbruch und dem Befinden der Familie fragte, da der Sohn sich zudem in therapeutischer Behandlung befand. Der Sohn begehrte daraufhin eine Gewaltschutzanordnung, um der Mutter jegliche Kontaktaufnahme gerichtlich untersagen zu lassen.

Die rechtliche Hürde: Die unzumutbare Belästigung - Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG kann ein Kontaktverbot verhängt werden, wenn jemand eine andere Person unzumutbar belästigt, indem er ihr unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (E-Mail, Telefon) oder Briefen nachstellt.

Das OLG Karlsruhe stellte jedoch klar, dass für die Bewertung der Unzumutbarkeit nicht nur das äußere Verhalten (Anzahl der Briefe), sondern auch der Kontext der Beziehung entscheidend ist.

Wichtige Kriterien der Entscheidung

  • Verarbeitungsphase: Wenn ein Kontaktverbot plötzlich und ohne Erklärung erfolgt, muss dem Angehörigen (hier der Mutter) zugestanden werden, diesen Umstand zunächst zu verarbeiten. Ein wiederholtes Nachfragen nach Gründen gilt in einer solchen emotionalen Ausnahmesituation nicht zwangsläufig als unzumutbare Belästigung.
  • Besorgnis als Motiv: Da der Sohn therapeutisch behandelt wurde, wertete das Gericht das Nachfragen der Mutter als Ausdruck nachvollziehbarer Sorge und nicht als böswilliges Nachstellen.
  • Deutlichkeit des Ablehnungswillens: Je enger die Beziehung war und je mehr sachliche Gründe für einen Kontakt sprechen (z. B. Enkelkinder, Gesundheit), desto deutlicher muss der Betroffene klarmachen, dass er keinen Kontakt wünscht. Ein einfaches Ignorieren reicht bei geringer Nachrichtenanzahl oft nicht aus, um die scharfen Sanktionen des Gewaltschutzgesetzes auszulösen.

Bedeutung für die Praxis - Das Gewaltschutzgesetz ist kein Instrument, um unliebsame, aber sozialadäquate familiäre Kommunikation pauschal zu unterbinden. Es dient dem Schutz vor echter Bedrohung und obsessivem Stalking.

  • Für Betroffene: Wer einen rechtssicheren Kontaktabbruch will, sollte diesen einmalig sehr klar und nachweisbar (ggf. schriftlich) formulieren und dabei deutlich machen, dass jede weitere Nachricht als Belästigung empfunden wird.
  • Für Angehörige: Hartnäckigkeit kann zum Bumerang werden. Sobald der Wille des anderen eindeutig feststeht, riskieren weitere Kontaktversuche gerichtliche Konsequenzen, auch wenn die eigenen Motive (Sorge, Klärungsbedarf) ehrenhaft sind.

Quellenangabe

  • Rechtsquelle: § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG (Unzumutbare Belästigung).
  • Beschluss: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025 – 2 UF 108/25.
  • Anmerkung: Demnächst mit Anmerkung von Konrad Duden in FamRZ 2026.
  • Datum der Veröffentlichung: 09.01.2026.