Kindesunterhalt: Synergieeffekte durch neue Partnerschaft senken Selbstbehalt

Ein Urteil des BGH klärt: Der notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners kann wegen Haushaltsersparnissen durch das Zusammenleben mit einem neuen Partner herabgesetzt werden.

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab. Dabei spielt der sogenannte notwendige Selbstbehalt eine zentrale Rolle, da er den Betrag sichert, der dem Unterhaltsschuldner für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 26. März 2025 (Az.: XII ZB 388/24) entschieden: Der notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners, der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird, kann wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten herabgesetzt werden.

I. Der Grundsatz: Synergieeffekte bei der Unterhaltsberechnung

Der BGH bestätigt, dass die Lebensführung in einem gemeinsamen Haushalt regelmäßig zu Kostenersparnissen führt. Diese sogenannten Synergieeffekte können bei der Berechnung des notwendigen Selbstbehalts berücksichtigt werden.

  • Fiktive Herabsetzung: Lebt der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Partner zusammen, kann der notwendige Selbstbehalt fiktiv herabgesetzt werden. Das führt dazu, dass dem Unterhaltsschuldner ein geringerer Betrag für den eigenen Bedarf zugerechnet wird, wodurch sich seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt erhöht.

II. Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Unterhaltsschuldner und Unterhaltsberechtigte.

  • Erhöhte Leistungsfähigkeit: Der BGH trägt damit der wirtschaftlichen Realität Rechnung: Wer nicht alleine lebt, hat geringere Lebenshaltungskosten. Diese Ersparnis kommt dem Kind zugute.
  • Prüfung des neuen Haushalts: Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht muss das Gericht die neue Lebenssituation des Unterhaltsschuldners berücksichtigen.

Quellenangabe:

BGH, Beschluss vom 26.03.2025, Az.: XII ZB 388/24 (FamRZ 2025, 1105).