Kindesunterhalt: Mehrbedarf kann rückwirkend geltend gemacht werden

Ein BGH-Beschluss klärt: Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit gefordert werden, sobald Auskunft über den Unterhaltsanspruch verlangt wurde.

Der Mehrbedarf eines Kindes, der über den regulären Tabellenunterhalt hinausgeht (z.B. hohe Kosten für einen längeren Schulaufenthalt), kann nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 24. April 2024 (Az.: XII ZB 282/23) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen bei Mehrbedarf geklärt.

I. Geltendmachung des Mehrbedarfs

Nach dem BGH muss der Mehrbedarf für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich als Mehrbedarf geltend gemacht wurde.

  • Ausreichend ist das Auskunftsverlangen: Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist.
  • Folge: Sobald der Unterhaltsanspruch (in diesem Fall als Mehrbedarf) dokumentiert wurde, können die Kosten rückwirkend auf diesen Zeitpunkt geltend gemacht werden.

II. Fazit für die Praxis

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Unterhaltsberechtigte.

  • Auskunft sichert den Anspruch: Fordern Sie frühzeitig Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen.
  • Rückwirkende Geltendmachung: Der Anspruch auf Mehrbedarf kann rückwirkend für die Vergangenheit geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige bereits durch das Auskunftsverlangen zur Zahlung des Unterhalts aufgefordert wurde.

Quellenangabe:

BGH, Beschluss vom 24.04.2024, Az.: XII ZB 282/23 (FamRZ 2024, 1201).