Güterrecht: BGH klärt Inhaltskontrolle bei Unternehmerehen und Beweislastumkehr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Beschlüssen wichtige Leitlinien für die Gestaltung von Eheverträgen und die Beweislastumkehr im Zugewinnausgleichsverfahren festgelegt.
I. Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen
Der Beschluss vom 28. Mai 2025 (Az.: XII ZB 395/24) befasst sich mit der Inhaltskontrolle von Eheverträgen nach $\S 138$ Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit), insbesondere im Kontext von Unternehmerehen.
- Prüfungsmaßstab: Der BGH bekräftigt, dass eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich ist, um festzustellen, ob eine einseitige, unzumutbare Benachteiligung eines Ehegatten vorliegt.
- Schutz des Unternehmens: Bei Unternehmerehen wird die Abdingung des Zugewinnausgleichs oder des Versorgungsausgleichs eher akzeptiert, da dies dem Schutz des Unternehmens vor Liquiditätsproblemen bei einer Scheidung dient.
- Grenzen: Trotz dieser Akzeptanz darf der Vertrag nicht dazu führen, dass der nicht unterhaltsberechtigte Ehegatte unzumutbar von der Teilhabe am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen ausgeschlossen wird.
II. Beweislastumkehr beim Trennungsvermögen
Der Beschluss vom 13. November 2024 (Az.: XII ZB 558/23) klärt, wann die Beweislastumkehr nach $\S 1375$ Abs. 2 Satz 2 BGB greift. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Ausgleichsberechtigten, wenn der Auskunftsschuldner das Vermögen nach dem Trennungszeitpunkt gemindert hat.
- Voraussetzung der Beweislastumkehr: Die Beweislastumkehr greift, wenn der Auskunftsschuldner über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt Auskunft erteilt hat.
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Der BGH entschied, dass die Auskunft auch dann die Beweislastumkehr auslösen kann, wenn ihr ein falscher Trennungszeitpunkt zugrunde liegt – vorausgesetzt, diese Auskunft wurde vom Auskunftsberechtigten als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs angenommen ($\S 1379$ Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB).
- Annahme der Auskunft: Eine Annahme liegt vor, wenn der Auskunftsberechtigte die unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs betrachtet hat.
Quellenangabe:
BGH, Beschlüsse vom 28.05.2025, Az.: XII ZB 395/24, und vom 13.11.2024, Az.: XII ZB 558/23 (FamRZ 2025, 421).
$\S 138$ Abs. 1, $\S 1375$ Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).