Elternunterhalt: BGH zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
Der Elternunterhalt regelt die Pflicht von Kindern, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen, insbesondere wenn diese im Pflegeheim leben und Sozialhilfe beziehen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat diese Pflicht für Kinder, deren jährliches Bruttoeinkommen unter 100.000 € liegt, weitgehend abgeschafft.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az.: XII ZB 6/24) zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts im Elternunterhalt für Unterhaltszeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Stellung genommen.
I. Der angemessene Selbstbehalt
Der Selbstbehalt sichert den Unterhaltspflichtigen ein Existenzminimum. Beim Elternunterhalt ist der angemessene Selbstbehalt maßgeblich, der höher liegt als der notwendige Selbstbehalt im Kindesunterhalt.
- Neuregelung durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Das Gesetz hat die Zahl der Unterhaltspflichtigen stark reduziert, da der Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeträgers erst bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von über 100.000 € entsteht ($\S 94$ Abs. 1a SGB XII n.F.).
- Auswirkung auf die Bemessung: Der BGH hat bestätigt, dass der angemessene Selbstbehalt auch in den verbleibenden Fällen, in denen die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, anhand der Düsseldorfer Tabelle und der darauf basierenden leitenden Grundsätze der Familiengerichte zu bestimmen ist.
II. Fazit
Der Beschluss ist prozessual relevant für Verfahren, in denen über die Unterhaltslast für Zeiträume nach dem 1. Januar 2020 (Inkrafttreten des Gesetzes) entschieden werden muss. Die Herabsetzung der Unterhaltspflicht durch die hohe Einkommensgrenze ist dabei der zentrale Schutzmechanismus für die meisten Kinder.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 23.10.2024, Az.: XII ZB 6/24 (FamRZ 2025, 167).
$\S 94$ Abs. 1a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).