Adoption: BGH zur Ersetzung der Vaters-Einwilligung und Kindesanhörung
Die Adoption eines Kindes gegen den Willen eines leiblichen Elternteils ist ein tiefgreifender Eingriff in das Elternrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Az.: XII ZB 485/21) die strengen Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption ($\S 1748$ Abs. 4 BGB) präzisiert und die Pflicht zur Anhörung des Kindes bekräftigt.
I. Die Ersetzung der Einwilligung: Fehlverhalten und Kindeswohl
Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters kommt nur in Betracht, wenn dieser das Scheitern des Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption dem Kind einen erheblichen Vorteil bietet.
- Verantwortung des Vaters: Ähnlich wie bei $\S 1748$ Abs. 1 bis 3 BGB muss das Vorverhalten des leiblichen Vaters berücksichtigt werden. Selbst ein weniger schweres Fehlverhalten kann genügen, wenn der Vater auf Dauer nicht für die Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt.
- Abwägung der Kindesbelange: Der BGH betonte, dass die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten muss, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde.
II. Keine zwingende Kontaktabbruch mehr
Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht ist zu beachten, dass die Adoption nicht mehr zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind verbunden ist. Die Gerichte müssen die Möglichkeit eines fortgesetzten Kontakts in die Abwägung einbeziehen.
III. Die Pflicht zur Anhörung des Kindes
Der BGH stellte klar, dass die gerichtliche Anhörung des Kindes in einer Adoptionssache grundsätzlich nicht unterbleiben darf, wenn sie durchführbar ist.
- Keine Entbindung wegen Unwissenheit: Die Anhörung darf nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat.
Shutterstock
- Grundrechtliche Bedeutung: Die Anhörung ist von grundrechtlicher Bedeutung für die Wahrung des Kindeswohls und das Recht des Kindes auf Gehör.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 06.12.2023, Az.: XII ZB 485/21 (FamRZ 2024, 1365).
$\S 1748$ Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).